Rechtliches

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werbe-, Medien- und Kreativleistungen der HOSTT GmbH, handelnd unter der Marke TaxiLoom

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 18.07.2026
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§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Einzelverträge, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Leistungen der HOSTT GmbH, Seidlgasse 39/11, 1030 Wien, FN 179607d, UID ATU 47228806, handelnd unter der Marke „TaxiLoom“ („Anbieter“), gegenüber dem jeweiligen Kunden.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss, Unternehmer zu sein und das jeweilige Geschäft im Rahmen seines Unternehmens abzuschließen.

1.3 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Werbe-, Medien-, Kreativ-, Produktions- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen des Anbieters. Dazu zählen insbesondere:

  • die Ausspielung von Werbung auf digitalen Displays in Taxis,
  • die Nutzung sonstiger digitaler oder analoger Werbeflächen und Werbeträger,
  • die technische Aufbereitung, Konvertierung und Adaptierung von Werbemitteln,
  • grafische, redaktionelle, animierte und produktionstechnische Leistungen,
  • die Gestaltung oder Neuerstellung von Werbemitteln sowie
  • sonstige vereinbarte Werbe-, Medien- und Kreativleistungen.

Die besonderen Bestimmungen über Taxi-Werbung und Fahrzeugnetzwerke gelten nur, soweit der jeweilige Einzelvertrag solche Leistungen umfasst.

1.4 „Textform“ im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail-Kommunikation sowie sonstige dauerhaft speicherbare elektronische Mitteilungen.

1.5 Abweichende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter deren Geltung ausdrücklich und konkret in Textform bestätigt hat. Schweigen, Leistungserbringung oder Entgegennahme von Zahlungen gelten nicht als Zustimmung zu Bedingungen des Kunden.

1.6 Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Einzelvertrag oder in einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung des Anbieters gehen diesen AGB bei Widersprüchen vor.

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§ 2 Begriffsbestimmungen

2.1 „Einzelvertrag“ bezeichnet den jeweiligen Werbevertrag, Auftrag, das angenommene Angebot oder die Auftragsbestätigung, in dem insbesondere Kampagnenumfang, Fahrzeuganzahl, Gebiet, Laufzeit, Spotlänge, Preis und besondere Leistungen festgelegt werden.

2.2 „Werbemittel“ sind sämtliche vom Kunden bereitgestellten, beauftragten, genehmigten oder freigegebenen Videos, Bilder, Grafiken, Texte, Logos, Tonaufnahmen, Animationen, Links, QR-Codes und sonstigen Inhalte.

2.3 „Gebuchtes Fahrzeugnetzwerk“ bezeichnet die im Einzelvertrag vereinbarte Anzahl ausgestatteter Fahrzeuge. Es handelt sich um ein austauschbares Netzwerk und nicht um die Zusage bestimmter, dauerhaft identischer Fahrzeuge.

2.4 Ein Display gilt als „technisch einsatzbereit“, wenn:

  • das Display ordnungsgemäß eingebaut und mit Strom versorgt ist,
  • die richtige Kampagne beziehungsweise die vorgesehene Kampagnendatei vollständig auf dem Gerät vorhanden ist und
  • der für die Wiedergabe vorgesehene Player gestartet wurde.

Eine laufende Internet- oder Mobilfunkverbindung ist nicht erforderlich, sofern die lokale Offline-Wiedergabe technisch möglich ist.

2.5 „Werbeschleife“ ist die vollständige Abfolge der jeweils auf einem Display vorgesehenen Werbe- und sonstigen Inhalte.

2.6 „Werktage“ im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters.

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§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

3.1 Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Ein Vertrag kommt ausschließlich zustande durch:

  • beiderseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrags,
  • eine wirksame digitale Unterzeichnung oder
  • eine ausdrückliche Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform.

3.3 Eine bloße Anfrage, Reservierung, Übermittlung von Werbemitteln, mündliche Absprache oder Zahlung des Kunden stellt für sich allein noch keine Annahme durch den Anbieter dar.

3.4 Der Anbieter ist erst zur Vorbereitung oder Aktivierung einer Kampagne verpflichtet, nachdem:

  • der Einzelvertrag wirksam zustande gekommen ist,
  • der Kunde die AGB erhalten und akzeptiert hat,
  • sämtliche erforderlichen Werbemittel, Informationen und Freigaben vollständig vorliegen und
  • sämtliche vor Kampagnenstart fälligen Rechnungen vollständig bezahlt wurden.

3.5 Termine, Startdaten, Produktionszeiten und sonstige Fristen sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich als solche in Textform bestätigt wurden.

3.6 Bucht eine Werbeagentur, Vermittlungsagentur oder sonstige Person Leistungen im eigenen Namen für einen Dritten, bleibt sie gegenüber dem Anbieter vollständig verantwortlich und zahlungspflichtig.

3.7 Eine Agentur sichert zu, über sämtliche erforderlichen Vollmachten, Rechte und Freigaben ihres Auftraggebers beziehungsweise des beworbenen Unternehmens zu verfügen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Endkunden entsteht nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung.

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§ 4 Leistungsgegenstand und Ausspielung

4.1 Geschuldet sind ausschließlich jene Leistungen, die im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurden.

4.2 Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Taxiunternehmen, Fahrzeughalter, Fahrer, Subunternehmer, technische Dienstleister, Plattformbetreiber und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

4.3 Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung bestehen weder Branchenexklusivität noch Konkurrenzschutz. Der Anbieter darf auch Werbung von unmittelbaren oder mittelbaren Mitbewerbern des Kunden ausspielen.

4.4 Branchenexklusivität oder Konkurrenzschutz gelten nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet werden.

4.5 Der Anbieter schuldet insbesondere keine bestimmte:

  • Route,
  • Tageszeit,
  • Einsatzzeit,
  • Einsatzdauer einzelner Fahrzeuge,
  • gleichzeitige Nutzung aller Fahrzeuge,
  • Position innerhalb einer Werbeschleife,
  • Anzahl von Wiedergaben pro Stunde oder Tag,
  • Anzahl von Fahrten oder Fahrgästen,
  • Reichweite oder Kontaktzahl,
  • Sichtbarkeit oder Aufmerksamkeit,
  • Anzahl von Scans, Klicks, Leads oder Anfragen oder
  • wirtschaftlichen, werblichen oder vertrieblichen Erfolg,

sofern dies nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde.

4.6 Die konkrete Ausspielung erfolgt im Rahmen des technischen, logistischen, redaktionellen und betrieblichen Systems des Anbieters.

4.7 Ein gebuchter Spot umfasst grundsätzlich ein Werbevideo beziehungsweise ein Werbemotiv zur einheitlichen Ausspielung im gebuchten Fahrzeugnetzwerk.

4.8 Mehrere gleichzeitig rotierende Werbevideos, unterschiedliche Inhalte für einzelne Fahrzeuggruppen oder zeitlich wechselnde Motive sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.9 Der gebuchte Spot wird grundsätzlich mindestens einmal innerhalb einer vollständig durchlaufenen Werbeschleife wiedergegeben.

4.10 Eine bestimmte Dauer der gesamten Werbeschleife, eine bestimmte Anzahl zusätzlicher Wiedergaben oder eine bestimmte Reihenfolge der Inhalte wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

4.11 Die gebuchte Spotlänge kann insbesondere den Preis, die technische Einordnung, die Gewichtung, die Ausspielungshäufigkeit, die Positionierung, die verfügbare Werbekapazität und die Anzahl weiterer Werbeinhalte innerhalb der Werbeschleife beeinflussen. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus dem Einzelvertrag und dem jeweiligen Ausspielungssystem des Anbieters.

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§ 5 Fahrzeugnetzwerk und Einsatzgebiet

5.1 Anzahl der Fahrzeuge und geografisches Kampagnengebiet ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

5.2 Eine Vereinbarung über beispielsweise „100 Taxis“ bezeichnet ein austauschbares Werbenetzwerk aus 100 entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen. Sie stellt keine Zusage dar, dass während der gesamten Laufzeit dieselben Fahrzeuge eingesetzt werden.

5.3 Der Anbieter ist berechtigt, Fahrzeuge, Displays, Taxiunternehmen, Fahrer, Halterungen, technische Komponenten und sonstige Einheiten vorübergehend oder dauerhaft durch gleichwertige Einheiten zu ersetzen.

5.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Fahrzeugkennzeichen, Taxiunternehmen, Fahrer, Fahrzeugmodelle, Standorte, Routen oder Einsatzzeiten.

5.5 Die vereinbarte Netzwerkgröße bedeutet nicht, dass sämtliche Fahrzeuge gleichzeitig fahren, gleichzeitig Fahrgäste befördern oder täglich in gleichem Umfang eingesetzt werden.

5.6 Bei einer Kampagne im Gebiet Wien werden die Fahrzeuge typischerweise überwiegend im Raum Wien eingesetzt.

5.7 Fahrten, die in Wien beginnen und außerhalb Wiens enden, außerhalb Wiens beginnen und in Wien enden oder aufgrund des gewöhnlichen Taxibetriebs zeitweise außerhalb des vereinbarten Gebiets stattfinden, stellen keine Abweichung von der vereinbarten Leistung dar.

5.8 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Fahrtrouten oder Aufenthaltsorte der Fahrzeuge zugunsten der Kampagne des Kunden zu beeinflussen.

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§ 6 Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Kunden

6.1 Der Kunde hat sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Briefings, Dateien, Logos, Markenrichtlinien, Freigaben, Ansprechpartner und sonstigen Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

6.2 Der Kunde ist für Inhalt, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit sämtlicher von ihm bereitgestellter, beauftragter, gebriefter, genehmigter oder freigegebener Inhalte allein verantwortlich.

6.3 Der Kunde sichert zu, über sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte, Zustimmungen, Einwilligungen, Lizenzen und Bewilligungen zu verfügen.

6.4 Dies gilt insbesondere für:

  • Urheber- und Leistungsschutzrechte,
  • Marken-, Kennzeichen- und Designrechte,
  • Wettbewerbs- und Medienrecht,
  • Persönlichkeits-, Bildnis- und Namensrechte,
  • Datenschutzrecht,
  • Rechte an Texten, Musik, Videos, Bildern und Stimmen,
  • Rechte an Logos, Firmenbezeichnungen, Gebäuden, Innenräumen und sonstigen geschützten Inhalten.

6.5 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, alle branchenspezifischen Werbebeschränkungen, Berufsregeln, regulatorischen Vorgaben, Kennzeichnungspflichten und Genehmigungserfordernisse einzuhalten.

6.6 Enthalten Werbemittel QR-Codes, Links, Internetadressen oder sonstige Verweise, ist ausschließlich der Kunde für deren Inhalt, Funktion, Sicherheit, Datenschutzkonformität und rechtliche Zulässigkeit verantwortlich.

6.7 Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Funktionsfähigkeit von QR-Codes, Internetseiten, Links, Plattformen oder sonstigen Angeboten des Kunden.

6.8 Entstehen dem Anbieter durch verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder ungeeignete Mitwirkung des Kunden zusätzlicher Aufwand, Verzögerungen, Wiederholungen oder Kosten, sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten.

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§ 7 Rechtliche Prüfung, Freigabe und Stopprechte

7.1 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Werbemittel rechtlich, regulatorisch oder inhaltlich zu prüfen.

7.2 Eine technische Sichtung, Formatprüfung, Bearbeitung, Konvertierung, Empfehlung oder Unterstützung durch den Anbieter stellt keine rechtliche Prüfung dar und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung.

7.3 Die Übergabe finaler Werbemittel oder deren ausdrückliche Freigabe durch den Kunden gilt als Freigabe zur vertragsgemäßen Speicherung, Bearbeitung und Ausspielung.

7.4 Der Anbieter ist berechtigt, Werbemittel vor oder während einer Kampagne ganz oder teilweise abzulehnen, nicht zu veröffentlichen, zu unterbrechen, zu deaktivieren oder zu entfernen, wenn:

  • rechtliche oder regulatorische Bedenken bestehen,
  • erforderliche Rechte oder Freigaben zweifelhaft sind,
  • die Inhalte technisch ungeeignet sind,
  • behördliche oder gerichtliche Maßnahmen drohen,
  • die Inhalte irreführend, diskriminierend, beleidigend, jugendgefährdend, sittenwidrig oder rechtswidrig erscheinen,
  • die Inhalte pornografisch, übermäßig sexualisiert, aggressiv, gewaltverherrlichend, verstörend, menschenverachtend oder grob anstößig sind,
  • die Inhalte dem allgemeinen Publikum in einem Taxi nicht zumutbar sind,
  • erhebliche Reputationsrisiken für den Anbieter, die Taxiunternehmen, Fahrer oder sonstige Partner bestehen oder
  • die Veröffentlichung aus technischen, betrieblichen oder sicherheitsbezogenen Gründen unzumutbar ist.

7.5 Der Anbieter ist bei unmittelbaren rechtlichen, behördlichen, technischen, sicherheitsbezogenen oder reputationsbezogenen Risiken zur sofortigen Unterbrechung berechtigt. Eine vorherige Anhörung oder Nachfrist ist nicht erforderlich.

7.6 Verlangt der Kunde die Entfernung oder Unterbrechung eines Werbemittels, wird der Anbieter diese im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten so rasch wie möglich umsetzen.

7.7 Beruht eine Ablehnung, Unterbrechung, Entfernung oder Nichtveröffentlichung auf Umständen aus der Sphäre des Kunden, bleiben Laufzeit und Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt. Eine Verlängerung der Kampagne erfolgt nicht.

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§ 8 Technische Vorgaben, Lieferung und Änderungen

8.1 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind Werbemittel:

  • im Seitenverhältnis 16:9,
  • ohne Ton und
  • vorzugsweise als MP4-Datei in 1920 × 1080 Pixeln

bereitzustellen.

8.2 Die finalen und freigegebenen Werbemittel müssen dem Anbieter spätestens sieben Werktage vor dem geplanten Kampagnenstart vollständig vorliegen.

8.3 Der Anbieter ist berechtigt, Werbemittel für die Ausspielung technisch zu bearbeiten, insbesondere zu:

  • konvertieren,
  • skalieren,
  • komprimieren,
  • beschneiden,
  • in der Farbdarstellung anzupassen,
  • technisch zu optimieren und
  • in systemkompatible Formate zu überführen,

soweit der wesentliche Werbeinhalt dadurch nicht verfälscht wird.

8.4 Kreativ-, Grafik-, Text-, Schnitt-, Animations-, Produktions- und sonstige Bearbeitungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

8.5 Im Kampagnenpreis ist grundsätzlich kein nachträglicher Austausch oder Wechsel eines freigegebenen Werbemittels enthalten.

8.6 Korrekturen, Änderungswünsche, neue Versionen, Motivwechsel, Unterbrechungen, Umformatierungen oder sonstige Anpassungen sind nur nach Maßgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeiten des Anbieters zulässig und gesondert zu vergüten.

8.7 Der erforderliche zeitliche Vorlauf für Änderungen wird vom Anbieter unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Gegebenheiten festgelegt. Ein gewünschter Umsetzungstermin ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich bestätigt wurde.

8.8 Werden Werbemittel, Informationen oder Freigaben nicht rechtzeitig geliefert, ist der Anbieter berechtigt:

  • den Kampagnenstart zu verschieben,
  • den nächstmöglichen technisch verfügbaren Starttermin festzulegen,
  • die ursprünglich reservierte Werbekapazität anderweitig zu nutzen und
  • zusätzlichen Aufwand gesondert zu verrechnen.

8.9 Die reservierte Werbekapazität und die vereinbarte Vergütung bleiben zahlungspflichtig, wenn die Verzögerung, Verhinderung oder Nichtdurchführung aus der Sphäre des Kunden stammt.

8.10 Eine aus der Sphäre des Kunden verursachte Verschiebung führt nicht zu einer automatischen Verlängerung der vereinbarten Laufzeit.

8.11 Zwingend gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen oder anderweitige Erwerbsmöglichkeiten des Anbieters bleiben unberührt.

8.12 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, offene Produktionsdaten, Projektdateien, Rohfassungen, Templates, editierbare Quelldateien oder sonstige Arbeitsstände herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

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§ 9 Kampagnenstart und Laufzeit

9.1 Der geplante Kampagnenstart ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

9.2 Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der tatsächliche Kampagnenstart erfolgen, sobald mindestens 90 Prozent der vereinbarten Anzahl an Fahrzeugen beziehungsweise Displays technisch einsatzbereit sind.

9.3 Bei einer Kampagne über 100 Fahrzeuge ist die Startvoraussetzung daher grundsätzlich ab 90 technisch einsatzbereiten Fahrzeugen erfüllt.

9.4 Der tatsächliche Kampagnenstart wird vom Anbieter festgelegt und dem Kunden in Textform mitgeteilt.

9.5 Die vertragliche Laufzeit beginnt mit dem vom Anbieter mitgeteilten tatsächlichen Kampagnenstart.

9.6 Ist der Anbieter zum geplanten Kampagnenstart leistungsbereit, wird der Beginn aber ausschließlich durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden verhindert, gilt der geplante Kampagnenstart für die Berechnung von Laufzeit und Vergütung als tatsächlicher Kampagnenstart.

9.7 Laufzeiten werden ab dem tatsächlichen Kampagnenstart ununterbrochen in aufeinanderfolgenden Kalenderwochen berechnet.

9.8 Bei einer als sechsmonatige Kampagne bezeichneten Laufzeit beträgt die Vertragsdauer 26 aufeinanderfolgende Kalenderwochen, sofern im Einzelvertrag kein konkretes Enddatum oder keine abweichende Berechnung festgelegt ist.

9.9 Eine kostenlose Einführungsphase, Gratisphase oder sonstige unentgeltliche Verlängerung besteht nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

9.10 Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten festen Laufzeit ist ausgeschlossen.

9.11 Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Einzelvertrag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

9.12 Eine Verlängerung oder Anschlusskampagne bedarf einer neuen Vereinbarung in Textform.

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§ 10 Reichweiten, Sichtkontakte und technische Daten

10.1 Im Einzelvertrag, Angebot oder in sonstigen Unterlagen genannte Kontakt-, Reichweiten-, View- oder Impression-Zahlen sind ausschließlich unverbindliche Prognose- und Planungswerte.

10.2 Angaben über potenzielle Sichtkontakte stellen keine Garantie für eine bestimmte Anzahl tatsächlich beförderter Fahrgäste, tatsächlicher Blickkontakte oder vollständig angesehener Werbevideos dar.

10.3 Es werden insbesondere keine tatsächliche Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Erinnerungswirkung, Reaktion oder sonstige Wirkung der Werbung garantiert.

10.4 Abweichungen von prognostizierten Kontakt- oder Reichweitenwerten begründen für sich allein keinen Anspruch des Kunden, sofern die ausdrücklich vereinbarte technische Werbeleistung erbracht wurde.

10.5 Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen des technisch verfügbaren Systems insbesondere Gerätekennungen, Verbindungsstatus, Zeitpunkt der letzten Verbindung, installierte Kampagnenversionen, Downloadstatus, Playerstatus und sonstige technische Betriebsinformationen zu erfassen und zu verarbeiten.

10.6 Der Anbieter schuldet kein bestimmtes Dashboard, laufendes Monitoring, Echtzeit-Reporting, Wiedergabeprotokoll oder sonstiges Kundenreporting, sofern dies nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde.

10.7 Technisch erfasste Statusdaten können unvollständig, zeitlich verzögert oder vorübergehend nicht verfügbar sein.

10.8 Ein Online-Status bestätigt nicht zwingend eine ununterbrochene Wiedergabe. Ein Offline-Status oder fehlende Statusdaten beweisen umgekehrt nicht, dass eine lokal gespeicherte Kampagne nicht wiedergegeben wurde.

10.9 Technische Statusdaten stellen keinen Nachweis dafür dar, dass ein Fahrgast ein Video tatsächlich wahrgenommen oder vollständig angesehen hat.

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§ 11 Verfügbarkeit, Wartung und Leistungsabweichungen

11.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Betrieb eines mobilen Fahrzeug- und Displaynetzwerks gewöhnlichen technischen, logistischen und betrieblichen Schwankungen unterliegt.

11.2 Einzelne oder vorübergehende Einschränkungen, Unterbrechungen oder Abweichungen stellen für sich allein keine wesentliche Vertragsverletzung dar.

11.3 Eine erhebliche Verfügbarkeitsabweichung liegt nur vor, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Mehr als 40 Prozent der im Einzelvertrag vereinbarten Fahrzeuge beziehungsweise Displays sind betroffen,
  • auf den betroffenen Einheiten kann das richtige Werbemittel technisch tatsächlich nicht wiedergegeben werden,
  • dieser Zustand dauert länger als 14 aufeinanderfolgende Kalendertage an,
  • die Ursache wurde vom Anbieter unmittelbar und schuldhaft verursacht,
  • der Kunde hat den Anbieter nach Kenntnis in Textform informiert und
  • der Anbieter konnte die Abweichung nicht innerhalb einer angemessenen Behebungsfrist beseitigen.

11.4 Bei einer Kampagne über 100 Fahrzeuge ist die Grenze erst überschritten, wenn mehr als 40 Fahrzeuge gleichzeitig im Sinne von Punkt 11.3 betroffen sind.

11.5 Nicht als erhebliche Verfügbarkeitsabweichung gelten insbesondere:

  • der vorübergehende Ausfall einzelner Fahrzeuge oder Displays,
  • unterschiedliche Einsatzzeiten der Fahrzeuge,
  • die vorübergehende Nichtnutzung eines Taxis,
  • geringe Auftragslage oder fehlende Fahrgäste,
  • Werkstatt-, Reparatur- oder Serviceaufenthalte,
  • Unfälle, Fahrzeugschäden oder Fahrzeugwechsel,
  • Wartungen, Updates, Softwareinstallationen oder Systemumstellungen,
  • Stromunterbrechungen oder Trennung der Stromversorgung,
  • Eingriffe oder Handlungen von Fahrern, Taxiunternehmen, Fahrzeughaltern oder sonstigen Dritten,
  • Mobilfunk-, Internet-, Server-, Hosting- oder Netzausfälle,
  • eine fehlende Online-Verbindung, wenn die lokale Wiedergabe weiterhin möglich ist,
  • fehlende, fehlerhafte oder verzögerte technische Statusdaten,
  • isolierte oder kurzfristige Wiedergabe einer unrichtigen Kampagnenversion,
  • Hardwarefehler, gewöhnlicher Verschleiß oder Halterungsprobleme einzelner Einheiten,
  • Diebstahl, Vandalismus oder Sabotage,
  • behördliche Maßnahmen oder Einschränkungen,
  • höhere Gewalt,
  • Ursachen aus der Sphäre des Kunden oder
  • sonstige Umstände außerhalb des unmittelbaren und zumutbaren Einflussbereichs des Anbieters.

11.6 Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, Wartungen, Updates, Reparaturen, Systemänderungen, Fahrzeugwechsel, Displaywechsel und technische Verbesserungen durchzuführen. Daraus entstehende angemessene Unterbrechungen stellen keinen Mangel dar.

11.7 Liegt ausnahmsweise eine erhebliche Verfügbarkeitsabweichung im Sinne von Punkt 11.3 vor, ist der Anbieter berechtigt, nach eigener Wahl:

  • Ersatzfahrzeuge oder Ersatzdisplays einzusetzen,
  • eine technisch oder wirtschaftlich gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen oder
  • die Kampagnenlaufzeit um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.

11.8 Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung, Rückerstattung, Preisnachlass oder Geldgutschrift ist bei Verfügbarkeitsabweichungen ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht oder der Anbieter einer solchen Lösung ausdrücklich zustimmt.

11.9 Eine Ersatzleistung oder Laufzeitverlängerung stellt den ausschließlichen vertraglichen Rechtsbehelf des Kunden für Verfügbarkeitsabweichungen dar, soweit gesetzlich zulässig.

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§ 12 Vergütung, Rechnungslegung und Zahlung

12.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

12.2 Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die gesamte Vergütung für die vereinbarte Kampagne oder Mindestlaufzeit vor Kampagnenstart in Rechnung gestellt.

12.3 Die vor Kampagnenstart ausgestellte Gesamtrechnung beziehungsweise erste Rechnung ist innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum und jedenfalls vor Kampagnenstart ohne Abzug zu bezahlen.

12.4 Wurde ausdrücklich eine Teil- oder Ratenzahlung vereinbart, sind nachfolgende Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

12.5 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, eine Kampagne vor vollständiger Bezahlung sämtlicher vor dem Start fälliger Beträge zu aktivieren.

12.6 Zahlungen gelten erst mit endgültigem Eingang auf dem vom Anbieter bekannt gegebenen Konto als geleistet.

12.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter ausdrücklich anerkannt wurde.

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§ 13 Zahlungsverzug und Zahlungssicherheit

13.1 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.

13.2 Der Anbieter ist berechtigt, die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie sämtliche darüber hinausgehenden notwendigen und zweckentsprechenden Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.

13.3 Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt:

  • noch nicht begonnene Leistungen zurückzuhalten,
  • laufende Kampagnen unverzüglich zu pausieren,
  • Werbemittel zu deaktivieren,
  • weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen und
  • nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist sämtliche noch offenen Teilbeträge der vereinbarten Kampagne sofort fällig zu stellen.

13.4 Wird eine Kampagne wegen eines vom Kunden verursachten Zahlungsverzugs pausiert:

  • läuft die vereinbarte Vertragslaufzeit weiter,
  • bleibt die volle Vergütung geschuldet,
  • verlängert sich die Kampagne nicht um die Pausenzeit und
  • darf der Anbieter die Wiederaktivierung von der vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen abhängig machen.

13.5 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden kann der Anbieter angemessene Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder kürzere Zahlungsziele verlangen.

13.6 Kommt der Kunde einer berechtigten Aufforderung nach Punkt 13.5 nicht nach, kann der Anbieter Leistungen zurückhalten oder den Einzelvertrag aus wichtigem Grund beenden.

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§ 14 Stornierung, Kündigung und Vertragsbeendigung

14.1 Der Kunde hat kein ordentliches Stornierungs- oder Kündigungsrecht während der vereinbarten festen Vertragslaufzeit.

14.2 Eine vom Kunden erklärte Stornierung, Abbestellung, Unterbrechung oder Einstellung der Kampagne entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der vollständig vereinbarten Vergütung.

14.3 Wird die Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht vollständig durchgeführt, bleibt die vollständig vereinbarte Vergütung geschuldet.

14.4 Zwingend gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen oder anderweitige Erwerbsmöglichkeiten des Anbieters bleiben unberührt.

14.5 Das Recht des Anbieters zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.6 Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde trotz Mahnung und Nachfrist mit Zahlungen in Verzug bleibt,
  • der Kunde wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt,
  • der Kunde unrichtige oder irreführende Angaben macht,
  • erforderliche Rechte, Freigaben oder Bewilligungen fehlen,
  • Werbemittel rechtswidrig oder regulatorisch unzulässig sind,
  • die weitere Veröffentlichung erhebliche rechtliche, behördliche, technische, sicherheitsbezogene oder reputationsbezogene Risiken verursacht,
  • der Kunde oder ihm zurechenbare Personen technische Systeme des Anbieters manipulieren oder gefährden,
  • der Kunde gegen Vertraulichkeits- oder Schutzpflichten verstößt oder
  • die Fortsetzung des Vertrags aus sonstigen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.

14.7 Soweit der Verstoß behebbar ist, kann der Anbieter eine angemessene, grundsätzlich sieben Kalendertage betragende Nachfrist setzen.

14.8 Bei rechtswidrigen Inhalten, unmittelbaren Gefahren, Manipulationen, behördlichen Risiken oder schweren Reputationsrisiken ist der Anbieter zur sofortigen Unterbrechung oder Kündigung ohne vorherige Nachfrist berechtigt.

14.9 Kündigt der Anbieter aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, bleibt die gesamte vereinbarte Vergütung geschuldet. Zwingend gesetzlich anzurechnende Ersparnisse bleiben unberührt.

14.10 Rechte und Einschränkungen nach zwingendem Insolvenzrecht bleiben unberührt. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt nicht automatisch einen vertraglich vereinbarten Kündigungsgrund dar.

14.11 Nach Vertragsende ist der Anbieter berechtigt, die Ausspielung unverzüglich zu beenden und gespeicherte Ausspielungsfassungen im Rahmen der üblichen Geschäftsprozesse zu löschen oder zu archivieren.

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§ 15 Beanstandungen und Genehmigung

15.1 Offensichtliche Beanstandungen hinsichtlich technischer Darstellung, Ausspielung oder sonstiger erkennbarer Abweichungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab Kenntnis, in Textform anzuzeigen.

15.2 Die Beanstandung muss den behaupteten Mangel, den betroffenen Zeitraum und die betroffene Kampagne nachvollziehbar beschreiben.

15.3 Der Kunde hat dem Anbieter eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Behebung einzuräumen.

15.4 Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige eines offensichtlichen Mangels, gilt die betreffende Leistung insoweit als genehmigt, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

15.5 Unerhebliche, kurzfristige, technisch bedingte oder branchenübliche Abweichungen begründen keinen Mangel.

15.6 Eigenmächtige Ersatzvornahmen oder Beauftragungen Dritter auf Kosten des Anbieters sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Anbieters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

16

§ 16 Nutzungsrechte

16.1 Der Kunde räumt dem Anbieter sowie dessen Subunternehmern, technischen Dienstleistern und Erfüllungsgehilfen für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche Recht ein, die Werbemittel zur Vertragsdurchführung:

  • zu speichern,
  • zu vervielfältigen,
  • technisch zu bearbeiten,
  • zu konvertieren,
  • zu komprimieren,
  • zu skalieren,
  • zu beschneiden und
  • auf den vereinbarten Werbeflächen auszustrahlen beziehungsweise auszuspielen.

16.2 Das Nutzungsrecht umfasst auch technisch erforderliche Test-, Sicherungs-, Übertragungs- und Archivierungsvorgänge.

16.3 Eine weitergehende Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte erfolgt nicht ohne gesonderte Vereinbarung, soweit sie nicht zur Vertragsdurchführung, Dokumentation oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

16.4 Nutzungsrechte an eigens vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnissen richten sich ausschließlich nach der jeweiligen gesonderten Vereinbarung.

16.5 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen des Anbieters gehen jedenfalls erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher damit zusammenhängender Forderungen über.

16.6 Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde nur ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den ausdrücklich vereinbarten Zweck.

16.7 Allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte, Vorlagen, Templates, Bibliotheken, Software, Tools, Schriftarten, Stockmaterialien und vorbestehende Bestandteile des Anbieters oder Dritter bleiben von einer Rechteübertragung ausgenommen.

17

§ 17 Vertraulichkeit und Datenschutz

17.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen, betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

17.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragsdauer und für fünf Jahre nach Vertragsende.

17.3 Geschäftsgeheimnisse sind so lange vertraulich zu behandeln, wie sie ihre Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis besitzen.

17.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:

  • allgemein bekannt sind,
  • ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt werden,
  • nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
  • rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.

17.5 Jede Partei ist für personenbezogene Daten, die sie in eigener Verantwortung verarbeitet, selbst datenschutzrechtlich verantwortlich.

17.6 Das standardmäßige TaxiLoom-Werbesystem verwendet keine Kameras oder Mikrofone zur Erfassung von Fahrgästen.

17.7 Fahrgäste werden durch das standardmäßige System nicht erkannt, identifiziert, gefilmt, aufgenommen, analysiert oder gezählt.

17.8 Der Anbieter kann zum Betrieb, zur Wartung, zur Sicherheit und zur technischen Dokumentation insbesondere Gerätekennungen, Statusmeldungen sowie erforderliche Fahrzeug-, Taxiunternehmens-, Fahrer- und Einbaudaten verarbeiten.

17.9 Einzelheiten einer Verarbeitung personenbezogener Daten können in einer gesonderten Datenschutzinformation geregelt werden.

17.10 Soweit der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet, ist vor Beginn der Verarbeitung ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen, sofern ein solcher gesetzlich erforderlich ist.

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§ 18 Haftung

18.1 Der Anbieter haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

18.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur:

  • für Personenschäden oder
  • bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht.

18.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

18.4 Die Gesamthaftung des Anbieters ist bei grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit gesetzlich zulässig, auf die vereinbarte Nettovergütung des konkret betroffenen Einzelvertrags beschränkt.

18.5 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei:

  • Vorsatz,
  • Personenschäden oder
  • sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsfällen.

18.6 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Reputationsschäden, Datenverluste sowie ausgebliebene Werbe-, Medien-, Vertriebs- oder Geschäftserfolge ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

18.7 Der Anbieter haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Rechtefreiheit der vom Kunden bereitgestellten, beauftragten oder freigegebenen Inhalte.

18.8 Der Anbieter haftet nicht für Inhalte, Angebote, Produkte, Dienstleistungen, Internetseiten, QR-Codes oder Plattformen des Kunden oder Dritter.

18.9 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, freien Dienstnehmer, Subunternehmer, Taxiunternehmen, technischen Dienstleister und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

18.10 Die Einzelverträge und diese AGB entfalten keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Fahrgäste, Endkunden, Nutzer oder sonstige Dritte können daraus keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Anbieter ableiten.

19

§ 19 Schad- und Klagloshaltung

19.1 Der Kunde hält den Anbieter sowie dessen Organe, Mitarbeiter, Beauftragte, Taxiunternehmen, Fahrer, Subunternehmer, technische Dienstleister und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, Verfahren, Schäden, Nachteile, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos, die aus:

  • vom Kunden bereitgestellten, beauftragten, gebrieften, genehmigten oder freigegebenen Inhalten,
  • Weisungen oder Angaben des Kunden,
  • fehlenden Rechten, Zustimmungen oder Bewilligungen,
  • rechtswidrigen Werbeaussagen,
  • QR-Codes, Links oder Zielseiten des Kunden oder
  • sonstigen Umständen aus der Sphäre des Kunden

resultieren.

19.2 Die Schad- und Klagloshaltung gilt insbesondere für Ansprüche von:

  • Rechteinhabern,
  • Mitbewerbern,
  • Fahrgästen und Endkunden,
  • abgebildeten oder betroffenen Personen,
  • Verbänden,
  • Plattformbetreibern und
  • Behörden.

19.3 Sie umfasst insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von:

  • Urheberrechten,
  • Marken- und Kennzeichenrechten,
  • Persönlichkeits- und Bildnisrechten,
  • Datenschutzrecht,
  • Medienrecht,
  • Wettbewerbsrecht und
  • sonstigen gesetzlichen Werbebeschränkungen.

19.4 Die Schad- und Klagloshaltung umfasst, soweit rechtlich zulässig, angemessene Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigen-, Abmahn-, Veröffentlichungs-, Verwaltungs-, Ermittlungs- und Vergleichskosten sowie Schadenersatz- und Entschädigungsleistungen.

19.5 Der Kunde hat den Anbieter bei der Abwehr entsprechender Ansprüche unverzüglich, vollständig und auf eigene Kosten zu unterstützen.

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§ 20 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse

20.1 Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, Einschränkungen oder Leistungsausfälle, die durch Umstände außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden.

20.2 Dazu zählen insbesondere:

  • Naturereignisse,
  • Feuer, Hochwasser oder Unwetter,
  • Krieg, Terror, Unruhen oder Sabotage,
  • Epidemien und Pandemien,
  • Streiks und Aussperrungen,
  • behördliche oder gerichtliche Anordnungen,
  • Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Rahmenbedingungen,
  • Cyberangriffe und sonstige IT-Sicherheitsvorfälle,
  • Ausfälle von Strom-, Mobilfunk-, Internet-, Server-, Hosting- oder Datennetzen,
  • Lieferengpässe,
  • Ausfälle wesentlicher Zulieferer oder technischer Dienstleister,
  • außergewöhnliche Fahrzeugausfälle und
  • sonstige unvorhersehbare technische oder betriebliche Ereignisse.

20.3 Für die Dauer und im Umfang eines solchen Ereignisses ruhen die betroffenen Leistungspflichten des Anbieters.

20.4 Der Anbieter ist berechtigt, nach eigener Wahl:

  • den Kampagnenstart zu verschieben,
  • Leistungen anzupassen,
  • Ersatzfahrzeuge, Ersatzsysteme oder Ersatzleistungen einzusetzen,
  • die Kampagne vorübergehend auszusetzen oder
  • die Laufzeit um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern.

20.5 Dauert ein Ereignis länger als 60 aufeinanderfolgende Kalendertage an, ist der Anbieter berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen oder die Leistung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

20.6 Ein vertragliches Kündigungsrecht des Kunden allein aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

20.7 Schadenersatz-, Gewinnentgangs-, Entschädigungs- oder sonstige Ersatzansprüche des Kunden aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

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§ 21 Abtretung, Rechtsnachfolge und Subunternehmer

21.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Anbieters an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

21.2 Der Anbieter ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

21.3 Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

21.4 Der Einsatz und Wechsel von Subunternehmern, Taxiunternehmen, Fahrzeughaltern, Fahrern und technischen Dienstleistern bedarf keiner Zustimmung des Kunden.

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§ 22 Schlussbestimmungen

22.1 Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform.

22.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

22.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

22.4 Erfüllungsort ist Wien.

22.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Wien.

22.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

22.7 Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.